Salzgitter-Gas GmbH
38229 Salzgitter, Erzwäsche 20
- im folgenden „SGG“ genannt - 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Für die Versorgung mit Flüssiggas

1. Lieferungsbereich
Die SGG liefert Flüssiggas - "Salzgitter-Gas" - für Haushalt, Gewerbe und Industrie. Die gelieferte Flüssiggasmenge wird durch Abgabemesseinrichtungen am Tankwagen verbindlich festgestellt.

2. Art und Umfang der Versorgung
Die Belieferung mit Flüssiggas erfolgt zur Sicherstellung einer reibungslosen Versorgung in bedarfsbedingten Zeitabständen durch Straßentankwagen oder bei Flaschenkunden nach Wahl der SGG durch eine örtliche Verteilerstelle, durch die SGG direkt bzw. durch einen von ihr Beauftragten. Der Kunde hat jedoch seinen Flüssiggasbedarf rechtzeitig - spätestens bei einem Tankinhalt von 25 Vol.-% Inhaltsanzeige - mitzuteilen. Dies gilt besonders für einen erhöhten Bedarf. Sonderbelieferungen können nur gegen Erstattung der entstehenden Mehrkosten erfolgen.

Zur Gewährleistung der Versorgung mit Flüssiggas, insbesondere in den Wintermonaten, und zur Vermeidung  von Sonderfahrten ist die SGG berechtigt, die Behälter - auch bei nicht erfolgter Bestellung sowie bei Abwesenheit des Kunden - zu befüllen, in Ausnahmefällen auch bis 22.00 Uhr. Der Kunde hat jederzeit für eine einwandfreie Zufahrt zur Behälteranlage zu sorgen.

Eine Weitergabe von Flüssiggas an Dritte ist nicht gestattet.

Dem Kunden ist bekannt, dass das von der SGG gelieferte Flüssiggas steuerbegünstigt ist und somit nicht für motorische Zwecke verwendet werden darf.

Die Verpflichtung zur Bedarfsdeckung besteht, solange und soweit die SGG nicht durch höhere Gewalt oder andere von ihr nicht abzuwendende Ereignisse an der Erfüllung gehindert ist. Der Kunde ist insoweit berechtigt, seinen Bedarf für die Dauer dieser Behinderung von anderer Seite zu decken.

3. Behältergestellung (Flaschen und Tanks)
Die für die Versorgung mit Flüssiggas erforderlichen Flaschen (Nutzungs- und Pfandflaschen) stehen im Eigentum der SGG und werden von ihr gegen eine Nutzungsentschädigung bzw. ein Flaschenpfand zur Entnahme der Gasfüllung zur Verfügung gestellt. Das Flaschenpfand wird gegen Quittung erhoben. Mit Rückgabe der Pfandflasche und der Quittung wird der Rückzahlungsanspruch des Kunden auf das Flaschenpfand fällig.

Die leeren Pfandflaschen sind komplett und unbeschädigt zum Zwecke der Neubefüllung zurückzugeben. Für etwaige Gasreste in den Flaschen wird keine Gutschrift erteilt.

Eine anderweitige Verwendung der Behälter einschl. der Pfandflaschen, das Einbehalten und Weitergeben an Dritte oder die Wiederbefüllung durch einen anderen Lieferer ist nicht gestattet. Die Nutzungsflasche kann auch durch einen anderen Flüssiggaslieferanten wiederbefüllt werden.

Die Fundamente für Tanks sind nach Angaben der SGG bauseitig auf Kosten des Kunden herzustellen. Er erteilt für seine Rechnung einem sachkundigen Unternehmen den Auftrag für die Montage des Vorstufenreglers am Gasentnahmeventil des Behälters und die Heranführung aller benötigten Rohr- und sonstigen Leitungen zu dem/den Behälter(n).

Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten in der Nähe des/der Flüssiggasbehälter(s) einen für Flüssiggasbrände geeigneten Feuerlöscher in betriebsfähigem Zustand bereitzuhalten.

Der Kunde hat auch für die Einhaltung des Sicherheitsabstandes und der Schutzzone auf seine Kosten Sorge zu tragen. Falls der Standort des/der Behälter(s) aus Gründen, die die SGG nicht zu vertreten hat, eine Änderung erfahren muss, gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Kunden. Ebenso gehen die Kosten des Auswechselns eines Behälters gegen einen solchen anderer Größe zu Lasten des Kunden, wenn eine nachhaltige Änderung der Abnahmemenge einen Wechsel erfordert.

Die Tankausrüstung entspricht den bei Vertragsabschluss geltenden Normen und Vorschriften.

Diese Unterlagen werden dem Kunden auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt.

Der Kunde verpflichtet sich, bei einer evtl. Zwangsvollstreckung in die Behälter bzw. in das Zubehör die SGG unverzüglich zu benachrichtigen.

Die von der SGG zur Verfügung gestellten Behälter sind pfleglich zu behandeln und gelegentlich vom Kunden zu reinigen.

Der Kunde trägt für jeden Behälter das Aufbewahrungs- und Verlustrisiko. Bei fehlenden oder beschädigten Behältern sowie Zubehörteilen werden der Behälterwert bzw. die Reparaturkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Flüssiggasanlagen, soweit sie im Eigentum der SGG sind.

Der Kunde ist verpflichtet, jeden Verlust und jede Beschädigung unverzüglich der SGG mitzuteilen.

4. Flüssiggasanlage
Der Kunde ist für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Flüssiggasanlage, beginnend ab Ausgang des Gasentnahmeventils am Behälter, verantwortlich. Hierzu gehört auch die Überwachung seiner Anlage.

Die Einholung der notwendigen behördlichen Genehmigung für die Errichtung der Behälteranlage obliegt dem Kunden, sofern sich nicht die SGG verpflichtet, im Auftrage des Kunden die Genehmigung einzuholen. In diesem Falle hat der Kunde die anfallenden Kosten der SGG zu erstatten.

Festgestellte Mängel an der Behälteranlage nach der Inbetriebnahme sind der SGG sofort zu melden. Bei wesentlichen Mängeln, insbesondere bei Gasgeruch, ist die Flüssiggasanlage bis zur Beseitigung der Mängel stillzulegen.

Den Mitarbeitern der SGG oder den von ihr Beauftragten gestattet der Kunde zur Tageszeit den Zutritt zu den Flüssiggasanlagen. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart.

5. Prüfung der Flüssiggasbehälter
Die gesetzlich vorgeschriebenen und sonst notwendigen Prüfungen und Kontrollen der im Eigentum der SGG stehenden Flüssiggasbehälter werden von der SGG veranlasst.

Die SGG stellt bei stationären Behältern eine Ausfertigung der Abnahmebescheinigung dem Kunden zur Verfügung.

6. Kundendienst
Die SGG verpflichtet sich zur kostenlosen Beratung über alle Fragen, die die Verwendung von Flüssiggas betreffen.

Die Kosten für die Instandhaltung und Wartung sowie notwendige Reparaturen der Behälter einschließlich der an diesen befindlichen Armaturen und Sicherheitsvorrichtungen trägt die SGG; ausgenommen sind Eigentumsbehälter des Kunden.

Der Kunde ist berechtigt, für die Instandhaltung der kundeneigenen Anlage gegen Erstattung der Lohn-, Material- und Fahrtkosten den Kundendienst der SGG in Anspruch zu nehmen. Die anfallenden Kosten sind sofort nach Arbeitsausführung an den Kundendienstmonteur gegen Quittung zu begleichen.

Die SGG ist berechtigt, diesen Auftrag einer Fachfirma zu übertragen.

7. Preise/Zahlungsbedingungen
Die Lieferung erfolgt zu den jeweils gültigen Flüssiggaspreisen zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Flüssiggaslieferung ist grundsätzlich jeweils bei Anlieferung entsprechend dem/der vorgelegten Lieferschein/Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Es steht der SGG frei, die Zahlungsweise auch anders zu regeln, z. B. Bezahlung nach Rechnungserhalt oder Einführung einer Jahresabrechnung per 30.06. unter Erhebung anteiliger Abschlagszahlungen entsprechend dem voraussichtlichen Jahresbedarf. In diesem Falle erhält der Kunde hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Anspruch auf Zahlung wird mit Rechnungserhalt fällig.

Für jede durch Zahlungsverzug notwendig werdende Mahnung hat der Kunde Mahnkosten zu zahlen. Die SGG ist berechtigt, für rückständige Zahlungen bzw. Raten Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen zu erheben. Zahlungen werden zwecks Ausgleichs der jeweils ältesten Forderung gebucht.

Jede Flüssiggaslieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SGG. Der Kunde ist nur dann berechtigt, Forderungen der SGG mit seinen aufzurechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

8. Mängelrüge/Gewährleistung
Beanstandungen der Ware müssen unverzüglich nach Empfang erfolgen. Bei berechtigten Beanstandungen besteht der Anspruch auf einwandfreien Ersatz, der in Form einer Gutschrift des berechneten Betrages geleistet wird.

Im Übrigen wird bei Flüssiggasverlusten nur Ersatz geliefert, wenn das Entweichen des Gases von der SGG zu vertreten ist.

9. Haftung
Die SGG haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch für ihre Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden (Begleitschäden). Die Einschränkung der Haftung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

10. Beendigung der Versorgung
Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten gemäß den vertraglichen Bestimmungen gekündigt wird.

Die SGG ist berechtigt, den Vertrag mit dreimonatiger Frist zu kündigen, wenn gesetzliche oder behördliche Anordnungen dies bedingen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen.

Wenn ein Kunde, der gleichzeitig Mieter ist, seinen Wohnort nach einem Ort verlegt, der außerhalb des Lieferbereiches der SGG liegt, so ist er berechtigt, den Vertrag jederzeit schriftlich mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen.

Der mit einem Grundstückseigentümer abgeschlossene Flüssiggasvertrag bleibt auch während der Laufzeit eines mit dem Mieter des flüssiggasversorgten Grundstücks abgeschlossenen Flüssiggasvertrages - ruhend - bestehen und findet nach Beendigung dieses Mietervertrages wieder volle Anwendung.

Wird der Bezug von Flüssiggas während der Vertragslaufzeit ganz oder teilweise eingestellt bzw. bei Tankgestellungs- und Gaslieferungsverträgen die geplante Abnahme nicht erreicht, so liegt die Entscheidung bei der SGG, unbeschadet des Anspruchs der SGG auf Schadensersatz, auf Erfüllung der vertraglichen Bestimmungen zu bestehen oder eine Vertragsänderung vorzuschlagen. Zum Schadensersatz gehören u. a. auch zeitanteilige Erlösausfälle, Kosten der Zwischenlagerung, zeitanteilige Kosten der vorgezogenen äußeren und inneren TÜV-Prüfung, Kosten für Neuanstrich.

Die SGG ist berechtigt, die Versorgung des Kunden - ohne dass das Vertragsverhältnis endet - fristlos einzustellen, wenn der Kunde den vertraglichen Bestimmungen zuwiderhandelt oder der fristgerechten Bezahlung der Rechnungen trotz Mahnungen nicht nachkommt. Die Wiederaufnahme der Lieferung geschieht nur gegen vorherige Zahlung der Verbindlichkeiten und nach Beseitigung der Zuwiderhandlung.

Ein Wechsel in der Person des Kunden oder die Änderung der Rechtsform sind der SGG unverzüglich mitzuteilen und bedürfen, wenn der Vertrag mit dem Dritten fortgesetzt werden soll, in jedem Falle der vorherigen Genehmigung der SGG. Wird eine rechtzeitige Mitteilung versäumt, so gilt der Vertrag als nicht gekündigt.

Nach Beendigung eines Vertrages über Flaschenlieferung ist der Kunde verpflichtet, die von der SGG zur Verfügung gestellten Behälter in ordnungsgemäßem Zustand an die von ihr bestimmte Verteilerstelle zurückzugeben.

Nach Ablauf des Vertrages trägt der Kunde die tatsächlichen Kosten für den Abbau und den Transport des/der Behälter(s).

Der Kunde hat auf seine Kosten den ungehinderten Abtransport zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Freilegung des/der Behälter(s). Die SGG ist auch nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wieder herzustellen.

Die Kosten für die Entleerung von Flüssiggas-Restmengen sind in jedem Fall vom Kunden zu tragen.

Wird das Vertragsverhältnis durch die SGG aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig gelöst, so hat der Kunde der SGG, unbeschadet ihres Anspruchs auf Schadenersatz, alle Kosten, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau der Behälter und der dazugehörigen Anlage entstehen sowie die Transportkosten zu ersetzen, soweit nicht im Rahmen der vertraglichen Regelung diese Kosten teilweise bereits vom Kunden getragen wurden. Dies gilt auch für von der SGG aufgewandte Kosten für Provision, Werbung, Prüfung und dergleichen.

Bei Kündigung des Vertrages gemäß Abs. 3 findet die vorgenannte Bestimmung mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs sinngemäß Anwendung.

11. Datenschutz
Im Rahmen der Datenverarbeitung werden von der SGG zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben, insbesondere für abrechnungs- und sicherheitstechnische Zwecke, personenbezogene Daten des Kunden gespeichert, übermittelt, verändert und gelöscht. Dies bedarf der Einwilligung des Kunden.

Der Kunde wurde ausdrücklich darauf hingewiesen und erklärt sich damit einverstanden, dass gleichzeitig mit Unterzeichnung des Vertrages die SGG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27.01.1977 berechtigt ist, seine personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

12. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die SGG ist berechtigt, den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, ist er berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.

13. Bestandteil des Vertrages
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für die Versorgung mit Flüssiggas sind Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages. Soweit eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist, richtet sich der Inhalt dieser Bestimmung nach den gesetzlichen Vorschriften.

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